Vereins- und Gewässerordnung

§ 1 - Allgemeines

Durch die Zugehörigkeit zur Interessengemeinschaft der Angelfreunde Rheinhausen 1928 e.V. hat jedes Mitglied die Verpflichtung übernommen, das Angeln in sportlicher Weise auszuüben.

  1. Vereinsgewässer sind der Toeppersee und der Binsenteich.
  2. Für den Einsatz eines Setzkeschers gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, der Versammlung Arbeitsstunden vorzuschlagen.
  4. Ohne gültigen Jahresfischereischein wird keine Angelerlaubnis ausgestellt.
  5. Ohne Beitragszahlung darf nicht geangelt werden. Ausnahme bis zur 1. Beitragszahlung.
  6. Für die Rheinstrecke wird ein Rheinschein benötigt. Bei Gemeinschaftsangeln wird für Angler, die keinen Rheinschein haben, eine zusätzliche Gebühr erhoben.

§ 2- Verhalten am Wasser

  1. Der Sport am Wasser ist so auszuüben, dass kein anders Mitglied oder andere Wassersportler gestört werden. Alle Beschädigungen des Ufers sind untersagt. Das Verunreinigen des Angelplatzes, der Wege und des Wassers ist zu unterlassen. Für Schäden, die daraus entstehen, haftet der Verursacher selbst.
  2. Jedes Mitglied hat bei der Ausübung des Angelsports seine erforderlichen Papiere bei sich zu führen und auf Nachfrage der Fischereiaufsicht vorzuzeigen.
  3. Der Fischfang in unseren Gewässern ist mit 3 Ruten mit bis zu 3 Haken gestattet.
  4. Die Angelruten dürfen nicht ohne Aufsicht am Wasser zurückgelassen werden.
  5. Vor dem Gelände der Familie Wittfeld darf nicht geangelt werden ( Siehe Schutzzone und Markierung Burggelände).
  6. In den Versammlungen können für die einzelnen Fischarten Schonzeiten und Fangmaße festgesetzt werden, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen.
  7. Maßige Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. Untermaßige Fische sind unverzüglich, unter Berücksichtigung des Tierschutzgesetzes, schonend zurückzusetzen. Sollten Fische gefangen werden, die der Schonzeit oder dem Mindestmaß unterliegen, den Angelhaken aber zu tief geschluckt haben, ist das Vorfach mindesten 5 cm vor dem Maul abzuschneiden. Sollte der Fisch offensichtlich verletzt sein, ist er sofort waidgerecht abzutöten. Sind keine Verletzungen sichtbar, ist der Fisch schonend zurückzusetzen.
  8. Jedes vereinsinterne Angeln ist Kameradschaftsangeln. Alle Mitglieder sind angehalten daran teilzunehmen. Es ist untersagt während dieser Zeit am Vereinsgewässer zu angeln. Dieses gilt auch für Versammlungen sowie 1 Std. vor und 1 Std. danach.
  9. Die Anfüttermenge darf laut Pachtvertrag nicht mehr als 1 Liter täglich betragen und gilt nur für anschließendes Angeln. Futterboote und ähnliches sind verboten.
  10. Die Vogelschutzinseln dürfen nicht betreten werden.
  11. Bei Durchgängen am Rhein darf mit 2 Liter Nassfutter angefüttert werden.

§ 3 - Benutzung von Booten

  1. Die Boote dienen ausschließlich zum Angeln.
  2. Die Platzordnung ist einzuhalten.
  3. Jeder Bootsbesitzen hat die Nummer seines Bootes außen sichtbar anzubringen.(mind.100mmmm)
  4. Am 1.5. jeden Jahres haben alle Boote wieder an den Stegen zu liegen.
    Jeder Bootsbesitzer ist für Schäden, die durch sein Boot verursacht werden, haftbar.
  5. Das Anbringen von Elektromotoren und Befahren des Toeppersees mit solchen ist gestattet.
  6. Das Schleppangeln ist durch die Gewässerbefahrensverordnung der Stadt Duisburg, untersagt.

§ 4 - Jugendgruppen

  1. Jugendliche, deren Erziehungsberechtigte ihr schriftliches Einverständnis zum Eintritt in die Jugendgruppe zu den vorgegebenen Bedingungen der Interessengemeinschaft der Angelfreunde Rheinhausen 1928 e.V. unterzeichnen, werden in den Verein aufgenommen.
  2. Die Jugendlichen sollten sich am Vereinsgeschehen rege beteiligen.
  3. Die Jugendlichen wählen aus ihrer Versammlung heraus 2 Jugendwarte.
  4. Die Jugendwarte planen und führen Gemeinschaftsangeln durch.
  5. Das Angeln ist der Jugend nach dem Landesfischereigesetz § 32 in vollem Umfang gestattet.
  6. Jugendlichen ist die Benutzung eines Bootes nur in Begleitung eines Erwachsenen Mitgliedes gestattet.

§ 5 - Vereinsheim

  1. Bei Benutzung des Vereinsheims sind die Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln.
  2. Autos dürfen nur auf dem Parkplatz, Fahrräder, Mopeds u.ä. hinter dem Vereinsheim auf dem dafür vorgesehenen Platz abgestellt werden.
  3. Die Benutzung der Vereinsanlage, Stege, Treppen, Wege… geschieht auf eigene Gefahr.
  4. Für entstandene Schäden haftet der Verursacher.
  5. Den Anordnungen des Vorstandes und der Bewirtschafter ist Folge zu leisten.
  6. Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Alkoholkonsum untersagt.

§ 6 - Gastangler

  1. Gastangler dürfen nur am Toeppersee und nur vom Ufer aus angeln.
  2. Geangelt werden darf von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang.
  3. Geangelt werden darf mit 2 Ruten mit max. 3 Haken.
  4. Das Betreten der Stege zum Zwecke des Angelns ist verboten.
Vorstand und Verein erwarten ein sportliches und faires Miteinander am Wasser und im Vereinsheim.
Mai 2018, der Vorstand

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